Zeiterfassung in Österreich nach § 26 AZG
Erfassen Sie Beginn, Ende und Ruhepausen für jede beschäftigte Person und jeden Tag, so wie es das österreichische Arbeitszeitgesetz verlangt.

6h 33m
Erfasst
Synchronisiert
Auf allen Geräten
Warum § 26 AZG mehr verlangt als eine Stundenliste
Jeden Tag, für jede beschäftigte Person
§ 26 verlangt Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen mit Beginn und Ende. Eine reine Monatssumme genügt nicht.
Vereinfachungen gelten nur in drei Fällen
Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung werden nur Abweichungen laufend erfasst. Bei Gleitzeit können die Beschäftigten selbst aufzeichnen. Wer Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmt oder überwiegend in der eigenen Wohnung arbeitet, braucht nur die Dauer der Tagesarbeitszeit. Für alle anderen gilt die volle Aufzeichnung.
Strafen können sich pro Person summieren
Fehlende Aufzeichnungen kosten 72 bis 1.815 EUR, mangelhafte 20 bis 436 EUR. Lässt sich die tatsächliche Arbeitszeit wegen fehlender Aufzeichnungen nicht feststellen, wird für jede beschäftigte Person gesondert bestraft. Bei einem größeren Team kann daraus ein fünfstelliger Betrag werden.
Österreich · Arbeitszeitgesetz (AZG)
Kurz gesagt
In Österreich verlangt § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) Aufzeichnungen je Beschäftigter und je Tag über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen mit Beginn und Ende. Die Aufzeichnungen sind der Arbeitsinspektion auf Verlangen vorzulegen und laut Arbeitsinspektion mindestens 1 Jahr aufzubewahren. Eine Form schreibt das AZG nicht vor: Papier und elektronische Aufzeichnung sind beide möglich.
Rechtslage im DetailWas Timesheet abdeckt
Zeiterfassung, Berichte, Rechnungen, Exporte, Automatisierung, HR-Regeln und KI-Erfassung in einem System.
Vereinfachte Zeiterfassung
Erfassen Sie Ihre Arbeitszeiten unterwegs, ohne die App zu öffnen.
- Ein-Klick-Zeiterfassung
- WLAN & Geofencing-Automatisierung
- Geplante Pausenerinnerungen
- NFC-Tag-Unterstützung

Projekt- & Aufgabenverwaltung
Planen Sie Projekte, erfassen Sie die Zeiten dazu und arbeiten Sie im Team in Echtzeit zusammen.
- Unbegrenzte Projekte
- Aufgabenkategorisierung
- Teamzusammenarbeit
- Kalenderintegration

Präzise Analysen & Statistiken
Sehen Sie in detaillierten Berichten, wohin die Stunden geflossen sind, pro Kunde, Projekt und Mitarbeiter.
- Tages-, Wochen-, Monatsberichte
- Einkommensübersicht
- Trenderkennung
- Export nach Excel & CSV

Professionelle Rechnungserstellung
Erstellen Sie detaillierte Rechnungen aus Ihren Zeiteinträgen, Ausgaben und Notizen.
- Rechnungen aus Zeiteinträgen generieren
- Ausgaben und Notizen hinzufügen
- Zahlungsstatus verfolgen
- PDF-Export

Umfassender Datenexport
Exportieren Sie Ihre Daten in verschiedenen Formaten und übernehmen Sie sie direkt in Ihre anderen Systeme.
- Excel-Export
- CSV-Export
- PDF-Berichte
- API-Zugriff

Automatische Zeiterfassung
Starten und stoppen Sie Timer automatisch, per Standortregel, WLAN-Erkennung, Hintergrunderfassung und Kurzbefehl.
- Standortbasierte Erfassung
- WLAN-Erkennung
- Timer läuft im Hintergrund
- Schnellaktionen in der Benachrichtigung

HR-konforme Zeiterfassung
Verträge, Arbeitszeitgrenzen und Abwesenheiten sind direkt in der Zeiterfassung hinterlegt, statt am Monatsende nachgepflegt zu werden.
- Verträge & Anstellungsmodelle
- Live-Arbeitszeitlimits
- Urlaubs- & Überstunden-Salden
- Abwesenheitsanträge & Kalender

KI-gestützte Zeiterfassung
Erfassen Sie Zeit, steuern Sie den laufenden Timer und erhalten Sie Antworten in natürlicher Sprache, direkt aus den Chat-Kanälen, die Ihr Team ohnehin nutzt.
- Zeit in einer Nachricht erfassen
- Timer aus dem Chat steuern
- Sofortige Projekt-Antworten
- Tägliche und wöchentliche Erinnerungen

Die Grenzen des AZG auf einen Blick
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Normalarbeitszeit täglich | 8 Stunden | § 3 Abs. 1 AZG |
| Normalarbeitszeit wöchentlich | 40 Stunden | § 3 Abs. 1 AZG |
| Höchstarbeitszeit täglich | 12 Stunden (inklusive Überstunden) | § 9 AZG |
| Höchstarbeitszeit wöchentlich | 60 Stunden (im Schnitt 48 über 17 Wochen) | § 9 AZG |
| Ruhepause | 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden Tagesarbeitszeit | § 11 AZG |
| Tägliche Ruhezeit | 11 Stunden zusammenhängend | § 12 AZG |
| Wöchentliche Ruhezeit | 36 Stunden zusammenhängend | § 3 ARG |
| Aufbewahrungsfrist | Mindestens 1 Jahr laut Arbeitsinspektion (24 Monate für Lenker, 2 Jahre für Jugendliche) | Arbeitsinspektion, § 17b AZG, § 26 KJBG |
Volltext: Arbeitszeitgesetz (AZG)
Was eine konforme Zeiterfassung leisten muss
Kollektivverträge senken die Normalarbeitszeit häufig unter 40 Stunden. An der Aufzeichnungspflicht ändert das nichts. Das verlangt das AZG im Einzelnen, und so deckt Timesheet es ab.
Beginn und Ende der Arbeitszeit für jede beschäftigte Person und jeden Tag
§ 26 Abs. 1 AZGJeder Zeiteintrag hat eine feste Start- und Endzeit, nicht nur eine Dauer. Erfassen lässt sich das per Timer oder nachträglich von Hand.
Ruhepausen einschließlich Beginn und Ende
§ 26 AZGPausen werden getrennt von der Arbeitszeit erfasst, manuell über die Pausenfunktion oder automatisch nach der hinterlegten Pausenregel.
Überstunden von der Normalarbeitszeit trennen, denn sie lösen Zuschlag oder Zeitausgleich aus
§ 10 AZGÜberstunden werden getrennt vom Tagessoll geführt, mit eigenem Saldo je Person und Zeitraum.
Aufzeichnungen den Beschäftigten auf Verlangen einmal monatlich kostenfrei übermitteln
§ 26 Abs. 8 AZGBeschäftigte sehen ihre eigenen Einträge jederzeit in der App und im Web und können sie selbst exportieren.
Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zeigen, ein Dienstplan allein genügt nicht
ArbeitsinspektionBusiness-PlanDas Audit-Log protokolliert jede nachträgliche Änderung mit Zeitstempel und Benutzerkonto.
Der Arbeitsinspektion auf Verlangen vorlegen
§ 26 Abs. 6 AZGExcel- und CSV-Export in jedem Plan, PDF-Reports ab dem Pro-Plan. Zeitraum, Projekt und Mitarbeitende sind frei wählbar.
Timesheet ist keine zertifizierte AZG-Lösung, und dieser Text ist keine Rechtsberatung. Die Zuordnung zeigt nur, welche Funktion welche praktische Anforderung abdeckt. Lassen Sie Ihren konkreten Fall rechtlich prüfen.
Worauf die Kontrolle schaut
Die regionalen Arbeitsinspektorate kontrollieren und zeigen Übertretungen an, unter der Leitung des Zentral-Arbeitsinspektorats im Arbeitsministerium. Die Strafen verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde. 2024 führten die Arbeitsinspektorate 56.423 Kontrollen durch und stellten 107.169 Übertretungen fest, die meisten im technischen und arbeitshygienischen Arbeitsschutz.
- Liegen für jede beschäftigte Person tägliche Aufzeichnungen vor, mit Beginn, Ende und Pausen?
- Werden die Höchstgrenzen von 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich eingehalten, im Schnitt höchstens 48 Stunden über 17 Wochen?
- Wird eine vereinfachte Aufzeichnung genutzt, und liegen ihre Voraussetzungen vor, etwa eine schriftlich festgehaltene fixe Arbeitszeiteinteilung (§ 26 Abs. 5a) oder überwiegende Arbeit in der eigenen Wohnung (§ 26 Abs. 3)?
- Zeigen die Aufzeichnungen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit oder nur den Dienstplan?
- Wird die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten, besonders nach einem 10- bis 12-Stunden-Tag?
- Sind die Aufzeichnungen in der Betriebsstätte einsehbar, bei Filialen vor Ort?
Strafen
| Verstoß | Strafe |
|---|---|
| Standardverstoß gegen Arbeitszeit oder Ruhezeit | 72 bis 1.815 EUR pro beschäftigter Person |
| Wiederholungsfall | 145 bis 1.815 EUR pro beschäftigter Person |
| Fehlende oder mangelhafte § 26-Aufzeichnungen | 72 bis 1.815 EUR bei fehlenden, 20 bis 436 EUR bei mangelhaften Aufzeichnungen |
| Wiederholungsfall, wenn die Höchstarbeitszeit um mehr als 20 % überschritten wurde oder die tägliche Ruhezeit unter 8 Stunden lag | 218 bis 3.600 EUR pro beschäftigter Person |
Verstöße gegen Arbeits- und Ruhezeiten werden für jede betroffene Person gesondert bestraft. Fehlende Aufzeichnungen ebenfalls, wenn sich dadurch die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht oder nur unzumutbar feststellen lässt (§ 28 Abs. 8 AZG). Ein Betrieb mit 50 Beschäftigten ohne § 26-Aufzeichnungen kann dann insgesamt bis zu rund 90.000 EUR riskieren.
Zum Weiterlesen
Österreich Arbeitszeitgesetz: Aufzeichnungspflicht 2026
Der vollständige Beitrag zur Reform 2018 und der 12/60-Grenze, zur vereinfachten Aufzeichnung, zu All-in-Verträgen und der Deckungsprüfung sowie zu den Sonderregeln für Jugendliche und Schwangere.
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Häufige Fragen zur Zeiterfassung in Österreich
Die Regeln nach AZG und was sie für Ihren Betrieb bedeuten.
Arbeitgeber müssen je beschäftigter Person und je Tag Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen einschließlich deren Beginn und Ende aufzeichnen. Für einige Fälle erlaubt § 26 vereinfachte Aufzeichnungen. Beschäftigte können die Aufzeichnungen einmal monatlich kostenfrei verlangen (§ 26 Abs. 8), und der Arbeitsinspektion sind sie auf Verlangen vorzulegen.
Das AZG schreibt keine Form vor, die Aufzeichnung darf auf Papier oder elektronisch erfolgen. Eine Excel-Datei ist also nicht ausgeschlossen. Sie muss aber die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zeigen (ein Dienstplan allein genügt nicht) und in der Betriebsstätte einsehbar sein.
§ 26 AZG sieht drei Möglichkeiten vor. Bei einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung bestätigt der Arbeitgeber deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode und zeichnet nur Abweichungen laufend auf (Abs. 5a). Wer Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmt oder überwiegend in der eigenen Wohnung arbeitet, braucht nur Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit (Abs. 3). Bei Gleitzeit können die Beschäftigten selbst aufzeichnen, der Arbeitgeber leitet sie an und kontrolliert die Aufzeichnungen nach Ende der Gleitzeitperiode (Abs. 2).
Nein. Die Reform 2018 hob die absolute Obergrenze auf 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich, ohne die Grundlinie von 8 und 40 Stunden anzutasten. Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind Überstunden bis dorthin zulässig, höchstens 20 pro Woche und im Schnitt höchstens 48 Wochenstunden über 17 Wochen. Beschäftigte dürfen Überstunden über 10 Tages- oder 50 Wochenstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Nein, nicht für echte leitende Angestellte. Leitende Angestellte und sonstige Beschäftigte mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis fallen ganz aus dem AZG heraus, also auch aus der Aufzeichnungspflicht nach § 26, wenn ihre Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder sie Lage und Dauer selbst festlegen können (§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG).
Nein. Die Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG bleibt bestehen. Ohne saubere Aufzeichnungen hat ein Arbeitgeber in der jährlichen Deckungsprüfung wenig gegen die Forderung in der Hand, das All-in-Gehalt habe die geleisteten Überstunden nicht abgedeckt.
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