Zeiterfassung in der Schweiz nach dem ArG
Erfassen Sie Beginn, Ende, Pausen und Überzeit, vollständig oder vereinfacht nach ArGV 1. Bereit für SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate.

6h 33m
Erfasst
Synchronisiert
Auf allen Geräten
Warum der richtige Erfassungsmodus über alles Weitere entscheidet
Drei Erfassungsmodi, enge Bedingungen
Vollständig, vereinfacht oder Verzicht. Modus 2 und 3 setzen Zeitautonomie, eine schriftliche Grundlage und die Zustimmung der beschäftigten Person voraus. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gilt Modus 1.
Die Gruppeneinstufung entscheidet mit
Gruppe A liegt bei 45 Wochenstunden, Gruppe B bei 50. Beschäftigte fälschlich als Gruppe B einzustufen, um die höhere Grenze zu nutzen, gehört zu den häufigsten Prüfbefunden.
Fünf Jahre Aufbewahrung
Art. 73 ArGV 1 ist nicht verhandelbar. Die Aufzeichnungen stehen den Beschäftigten, dem SECO und den kantonalen Arbeitsinspektoraten auf Verlangen zur Verfügung.
Schweiz · Arbeitsgesetz (ArG)
Kurz gesagt
Das Schweizer Arbeitsgesetz kennt drei Erfassungsmodi. Modus 1 ist die vollständige Erfassung mit Beginn, Ende, Pausen, Tages- und Wochentotal und Überzeit. Modus 2 nach Art. 73b ArGV 1 ist die vereinfachte Erfassung auf das Tagestotal, zulässig ab mehr als hälftiger Zeitautonomie und mit schriftlicher Grundlage. Modus 3 nach Art. 73a ArGV 1 ist der Verzicht, möglich ab CHF 120.000 Bruttojahreslohn mit GAV-Grundlage. Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren.
Rechtslage im DetailFunktionen, die den Unterschied machen
Timesheet bietet viel mehr als nur Zeiterfassung.
Vereinfachte Zeiterfassung
Erfassen Sie Ihre Arbeitszeiten unterwegs, ohne die App zu öffnen.
- Ein-Klick-Zeiterfassung
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Projekt- & Aufgabenverwaltung
Planen, verfolgen, zusammenarbeiten und Projekte in Echtzeit ausführen.
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- Teamzusammenarbeit
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Präzise Analysen & Statistiken
Verschaffen Sie Ihrem Unternehmen die verdiente Klarheit mit detaillierten Berichten.
- Tages-, Wochen-, Monatsberichte
- Einkommensübersicht
- Trenderkennung
- Export nach Excel & CSV

Professionelle Rechnungserstellung
Erstellen Sie detaillierte Rechnungen aus Ihren Zeiteinträgen, Ausgaben und Notizen.
- Rechnungen aus Zeiteinträgen generieren
- Ausgaben und Notizen hinzufügen
- Zahlungsstatus verfolgen
- PDF-Export

Umfassender Datenexport
Exportieren Sie Ihre Daten in mehreren Formaten für einfache Integration.
- Excel-Export
- CSV-Export
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Intelligente Automatisierung
Lassen Sie Timesheet mit intelligenten Automatisierungsfunktionen für Sie arbeiten.
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HR-konforme Zeiterfassung
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Die Grenzen des ArG auf einen Blick
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wochenhöchstarbeitszeit Gruppe A (Industrie, Büro, Technik, Detailhandel in Grossbetrieben) | 45 Stunden | Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG |
| Wochenhöchstarbeitszeit Gruppe B (übrige Arbeitnehmende) | 50 Stunden | Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG |
| Tägliche Spannweite inklusive Pausen | 14 Stunden | Art. 10 ArG |
| Tägliche Ruhezeit | 11 Stunden zusammenhängend | Art. 15a ArG |
| Pausen | 15 Min nach 5,5h, 30 Min nach 7h, 60 Min nach 9h | Art. 15 ArG |
| Jährliche Überzeitgrenze | 170 Stunden (Gruppe A), 140 Stunden (Gruppe B) | Art. 12 ArG |
| Zuschlag auf Überzeit | 25 Prozent, zwingend | Art. 13 ArG |
| Aufbewahrungsfrist | 5 Jahre | Art. 73 ArGV 1 |
Volltext: Arbeitsgesetz (ArG)
Was eine konforme Zeiterfassung leisten muss
Die Einstufung in Gruppe A oder B entscheidet über die Wochengrenze und gehört zu den häufigsten Prüfpunkten. Das verlangt die vollständige Erfassung nach Modus 1 im Einzelnen, und so deckt Timesheet es ab.
Beginn und Ende der Arbeitszeit pro Person und pro Tag
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1Jeder Zeiteintrag hat eine feste Start- und Endzeit, nicht nur eine Dauer. Erfassen lässt sich das per Timer oder nachträglich von Hand.
Pausen mit Beginn und Ende jeder einzelnen
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1Pausen werden getrennt von der Arbeitszeit erfasst, manuell über die Pausenfunktion oder automatisch nach der hinterlegten Pausenregel.
Tagestotal und Wochentotal
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1Tages-, Wochen- und Monatssummen werden laufend berechnet und lassen sich pro Person und Zeitraum abrufen. Für Modus 2 genügt das Tagestotal.
Geleistete Überzeit getrennt ausweisen
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1Überstunden werden getrennt vom Tagessoll geführt, mit eigenem Saldo je Person und Zeitraum.
Tägliche Ruhezeit von 11 Stunden und Spannweite von 14 Stunden einhalten
Art. 10, Art. 15a ArGBusiness-PlanDie Ruhezeiten- und Pausenkontrolle prüft den Abstand zwischen Arbeitsende und nächstem Arbeitsbeginn.
Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren und den Inspektoraten zugänglich machen
Art. 73 ArGV 1Excel- und CSV-Export in jedem Plan, PDF-Reports ab dem Pro-Plan. Zeitraum, Projekt und Mitarbeitende sind frei wählbar.
Timesheet ist keine zertifizierte ArG-Lösung, und dieser Text ist keine Rechtsberatung. Die Zuordnung zeigt nur, welche Funktion welche praktische Anforderung abdeckt. Lassen Sie Ihren konkreten Fall rechtlich prüfen.
Worauf die Kontrolle schaut
Das SECO überwacht auf Bundesebene, die meisten Inspektionen führen die kantonalen Arbeitsinspektorate durch, etwa das AWA Zürich oder das OCIRT Genf.
- Ist jede beschäftigte Person korrekt in Gruppe A (45 Stunden) oder Gruppe B (50 Stunden) eingestuft?
- Wird Modus 2 angewendet, ohne dass die Grundlage vorliegt? In Betrieben ab 50 Beschäftigten braucht es einen GAV, darunter eine individuelle schriftliche Vereinbarung samt Jahresendgespräch.
- Liegt die schriftliche Zustimmung der beschäftigten Person für Modus 2 oder 3 vor?
- Wird Modus 3 unterhalb der Einkommensschwelle von CHF 120.000 angewendet?
- Gibt es Sonntagsarbeit ohne kantonale Bewilligung, auch im Telework?
- Werden die 11 Stunden Ruhezeit und die 14 Stunden Spannweite eingehalten?
Strafen
| Verstoß | Strafe |
|---|---|
| Fahrlässiger Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften | Busse bis CHF 5.000 |
| Vorsätzlicher Verstoß | Busse bis CHF 50.000, in schweren Fällen Freiheitsstrafe |
| Wiederholt oder schwer | Höhere Bussen, mögliche Betriebsbeschränkungen |
Kantonale Behörden können zusätzlich administrative Maßnahmen verfügen, etwa den Entzug von Sonntagsbewilligungen. Diese treffen den Betrieb oft härter als die Busse selbst.
Zum Weiterlesen
Schweizer Arbeitsgesetz: Regeln zur Arbeitszeiterfassung
Der vollständige Beitrag zu den drei Erfassungsmodi, zum Unterschied zwischen Überzeit nach ArG und Überstunden nach OR Art. 321c, zur Sonntagsruhe und zu den häufigsten Prüfbefunden.
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Die Abrechnung erfolgt in Euro. Eine Zahlung in Schweizer Franken ist derzeit nicht möglich.
Häufige Fragen zur Zeiterfassung in Schweiz
Die Regeln nach ArG und was sie für Ihren Betrieb bedeuten.
Modus 1 ist die vollständige Erfassung und der Standardfall. Modus 2 nach Art. 73b ArGV 1 ist die vereinfachte Erfassung auf das Tagestotal. Modus 3 nach Art. 73a ArGV 1 ist der vollständige Verzicht auf die Erfassung. Modus 2 und 3 sind an enge Bedingungen geknüpft.
Ja, in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten. Dort lässt sie sich individuell schriftlich mit jeder beschäftigten Person vereinbaren, samt jährlichem Gespräch über die Arbeitsbelastung. Ein Gesamtarbeitsvertrag, der die vereinfachte Erfassung ausdrücklich zulässt, ist erst ab 50 Beschäftigten erforderlich.
Überzeit sind Stunden über der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden. Dafür gilt ein zwingender Zuschlag von 25 Prozent, und die Kompensation in Freizeit setzt das Einverständnis der beschäftigten Person voraus. Überstunden nach OR Art. 321c sind Stunden über der vertraglich vereinbarten Zeit, aber noch innerhalb der gesetzlichen Grenze. Hier ist die Regelung vertraglich flexibel.
Fünf Jahre, nach Art. 73 ArGV 1. Die Aufzeichnungen stehen auf Verlangen den Beschäftigten, deren Vertretungen sowie dem SECO und den kantonalen Arbeitsinspektoraten zur Verfügung.
Gruppe A umfasst Industriebetriebe, Büroangestellte, technisches Personal und Verkaufspersonal in Grossbetrieben, mit einer Wochenhöchstarbeitszeit von 45 Stunden. Gruppe B umfasst alle übrigen, etwa kleines Gewerbe, Gastronomie und Landwirtschaft, mit 50 Stunden. Die Einstufung erfolgt nach Betriebs- und Tätigkeitsart.
Ja. Telework am Sonntag gilt als Sonntagsarbeit und braucht dieselbe kantonale Bewilligungsgrundlage wie Arbeit im Betrieb.
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