Zeiterfassung in der Schweiz nach dem ArG
Erfassen Sie Beginn, Ende, Pausen und Überzeit, vollständig oder vereinfacht nach ArGV 1. Bereit für SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate.

6h 33m
Erfasst
Synchronisiert
Auf allen Geräten
Warum der richtige Erfassungsmodus über alles Weitere entscheidet
Drei Erfassungsmodi, enge Bedingungen
Vollständig, vereinfacht oder Verzicht. Modus 2 setzt voraus, dass die Person ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzt, und eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder, in Betrieben unter 50 Beschäftigten, mit der Person selbst. Modus 3 verlangt grosse Autonomie, ein Jahreseinkommen über CHF 120.000, einen GAV und die schriftliche Zustimmung der Person. Fehlt eine Voraussetzung, gilt Modus 1.
Die Gruppeneinstufung entscheidet mit
Gruppe A liegt bei 45 Wochenstunden, Gruppe B bei 50. Die Einstufung richtet sich nach Betriebs- und Tätigkeitsart, nicht nach Wunsch der Beschäftigten, und bestimmt auch die jährliche Überzeitgrenze von 170 oder 140 Stunden.
Fünf Jahre Aufbewahrung
Art. 73 ArGV 1 ist nicht verhandelbar. Den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden, etwa dem SECO und den kantonalen Arbeitsinspektoraten, sind die Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten (Art. 46 ArG).
Schweiz · Arbeitsgesetz (ArG)
Kurz gesagt
Das Schweizer Arbeitsrecht kennt drei Erfassungsmodi. Modus 1 ist die vollständige Erfassung mit Beginn, Ende, Pausen von einer halben Stunde und mehr, Tages- und Wochentotal und Überzeit. Modus 2 nach Art. 73b ArGV 1 ist die vereinfachte Erfassung auf das Tagestotal, zulässig für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzen, auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder, in Betrieben unter 50 Beschäftigten, einer individuellen schriftlichen Vereinbarung. Modus 3 nach Art. 73a ArGV 1 ist der Verzicht, möglich bei einem Bruttojahreseinkommen über CHF 120.000, mit GAV-Grundlage und schriftlicher Zustimmung. Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Rechtslage im DetailWas Timesheet abdeckt
Zeiterfassung, Berichte, Rechnungen, Exporte, Automatisierung, HR-Regeln und KI-Erfassung in einem System.
Vereinfachte Zeiterfassung
Erfassen Sie Ihre Arbeitszeiten unterwegs, ohne die App zu öffnen.
- Ein-Klick-Zeiterfassung
- WLAN & Geofencing-Automatisierung
- Geplante Pausenerinnerungen
- NFC-Tag-Unterstützung

Projekt- & Aufgabenverwaltung
Planen Sie Projekte, erfassen Sie die Zeiten dazu und arbeiten Sie im Team in Echtzeit zusammen.
- Unbegrenzte Projekte
- Aufgabenkategorisierung
- Teamzusammenarbeit
- Kalenderintegration

Präzise Analysen & Statistiken
Sehen Sie in detaillierten Berichten, wohin die Stunden geflossen sind, pro Kunde, Projekt und Mitarbeiter.
- Tages-, Wochen-, Monatsberichte
- Einkommensübersicht
- Trenderkennung
- Export nach Excel & CSV

Professionelle Rechnungserstellung
Erstellen Sie detaillierte Rechnungen aus Ihren Zeiteinträgen, Ausgaben und Notizen.
- Rechnungen aus Zeiteinträgen generieren
- Ausgaben und Notizen hinzufügen
- Zahlungsstatus verfolgen
- PDF-Export

Umfassender Datenexport
Exportieren Sie Ihre Daten in verschiedenen Formaten und übernehmen Sie sie direkt in Ihre anderen Systeme.
- Excel-Export
- CSV-Export
- PDF-Berichte
- API-Zugriff

Automatische Zeiterfassung
Starten und stoppen Sie Timer automatisch, per Standortregel, WLAN-Erkennung, Hintergrunderfassung und Kurzbefehl.
- Standortbasierte Erfassung
- WLAN-Erkennung
- Timer läuft im Hintergrund
- Schnellaktionen in der Benachrichtigung

HR-konforme Zeiterfassung
Verträge, Arbeitszeitgrenzen und Abwesenheiten sind direkt in der Zeiterfassung hinterlegt, statt am Monatsende nachgepflegt zu werden.
- Verträge & Anstellungsmodelle
- Live-Arbeitszeitlimits
- Urlaubs- & Überstunden-Salden
- Abwesenheitsanträge & Kalender

KI-gestützte Zeiterfassung
Erfassen Sie Zeit, steuern Sie den laufenden Timer und erhalten Sie Antworten in natürlicher Sprache, direkt aus den Chat-Kanälen, die Ihr Team ohnehin nutzt.
- Zeit in einer Nachricht erfassen
- Timer aus dem Chat steuern
- Sofortige Projekt-Antworten
- Tägliche und wöchentliche Erinnerungen

Die Grenzen des ArG auf einen Blick
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wochenhöchstarbeitszeit Gruppe A (Industrie, Büro, Technik, Detailhandel in Grossbetrieben) | 45 Stunden | Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG |
| Wochenhöchstarbeitszeit Gruppe B (übrige Arbeitnehmende) | 50 Stunden | Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG |
| Tägliche Spannweite inklusive Pausen | 14 Stunden | Art. 10 ArG |
| Tägliche Ruhezeit | 11 Stunden zusammenhängend | Art. 15a ArG |
| Pausen | 15 Min bei mehr als 5,5h, 30 Min bei mehr als 7h, 60 Min bei mehr als 9h | Art. 15 ArG |
| Jährliche Überzeitgrenze | 170 Stunden (Gruppe A), 140 Stunden (Gruppe B) | Art. 12 ArG |
| Zuschlag auf Überzeit | Mindestens 25 Prozent, zwingend (für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben erst über 60 Stunden im Kalenderjahr) | Art. 13 ArG |
| Aufbewahrungsfrist | 5 Jahre | Art. 73 ArGV 1 |
Volltext: Arbeitsgesetz (ArG)
Was eine konforme Zeiterfassung leisten muss
Die Einstufung in Gruppe A oder B entscheidet über die Wochengrenze. Das verlangt die vollständige Erfassung nach Modus 1 im Einzelnen, und so deckt Timesheet es ab.
Beginn und Ende der Arbeitszeit pro Person und pro Tag
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1Jeder Zeiteintrag hat eine feste Start- und Endzeit, nicht nur eine Dauer. Erfassen lässt sich das per Timer oder nachträglich von Hand.
Pausen von einer halben Stunde und mehr, mit Lage und Dauer
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1Pausen werden getrennt von der Arbeitszeit erfasst, manuell über die Pausenfunktion oder automatisch nach der hinterlegten Pausenregel.
Tagestotal und Wochentotal
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1Tages-, Wochen- und Monatssummen werden laufend berechnet und lassen sich pro Person und Zeitraum abrufen. Für Modus 2 genügt das Tagestotal.
Geleistete Überzeit getrennt ausweisen
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1Überstunden werden getrennt vom Tagessoll geführt, mit eigenem Saldo je Person und Zeitraum.
Tägliche Ruhezeit von 11 Stunden und Spannweite von 14 Stunden einhalten
Art. 10, Art. 15a ArGBusiness-PlanDie Ruhezeiten- und Pausenkontrolle prüft den Abstand zwischen Arbeitsende und nächstem Arbeitsbeginn.
Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufbewahren und den Inspektoraten zugänglich machen
Art. 73 ArGV 1, Art. 46 ArGExcel- und CSV-Export in jedem Plan, PDF-Reports ab dem Pro-Plan. Zeitraum, Projekt und Mitarbeitende sind frei wählbar.
Timesheet ist keine zertifizierte ArG-Lösung, und dieser Text ist keine Rechtsberatung. Die Zuordnung zeigt nur, welche Funktion welche praktische Anforderung abdeckt. Lassen Sie Ihren konkreten Fall rechtlich prüfen.
Worauf die Kontrolle schaut
Das SECO überwacht auf Bundesebene, die meisten Inspektionen führen die kantonalen Arbeitsinspektorate durch, etwa das AWI Zürich oder das OCIRT Genf.
- Ist jede beschäftigte Person korrekt in Gruppe A (45 Stunden) oder Gruppe B (50 Stunden) eingestuft?
- Wird Modus 2 angewendet, ohne dass die Grundlage vorliegt? Nötig ist eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder, wo keine besteht, mit der Mehrheit der Beschäftigten. In Betrieben unter 50 Beschäftigten genügt auch eine individuelle schriftliche Vereinbarung samt Jahresendgespräch.
- Liegen für Modus 3 ein GAV, der den Verzicht erlaubt, und die schriftliche Zustimmung der beschäftigten Person vor?
- Wird Modus 3 angewendet, obwohl das Bruttojahreseinkommen CHF 120.000 nicht übersteigt?
- Gibt es Sonntagsarbeit ohne die nötige Bewilligung, auch im Telework?
- Werden die 11 Stunden Ruhezeit und die 14 Stunden Spannweite eingehalten?
Strafen
| Verstoß | Strafe |
|---|---|
| Vorsätzlicher Verstoß gegen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (Fahrlässigkeit ist hier nicht strafbar) | Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, je bis CHF 3.000 (Art. 59, 61 ArG) |
| Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen den Gesundheitsschutz oder den Sonderschutz von Jugendlichen und Schwangeren | Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 59, 61 ArG) |
| Missachtung einer Verfügung der kantonalen Behörde | Busse, Zwangsmaßnahmen, in schweren Fällen befristete Schließung des Betriebs (Art. 51, 52 ArG) |
Kantonale Behörden können zusätzlich administrative Maßnahmen verfügen, etwa den Entzug von Sonntagsbewilligungen. Diese können den Betrieb härter treffen als die Strafe selbst.
Zum Weiterlesen
Schweizer Arbeitsgesetz: Regeln zur Arbeitszeiterfassung
Der vollständige Beitrag zu den drei Erfassungsmodi, zum Unterschied zwischen Überzeit nach ArG und Überstunden nach OR Art. 321c, zur Sonntagsruhe sowie zu Kontrollen und Strafen.
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Die Abrechnung erfolgt in Euro. Eine Zahlung in Schweizer Franken ist derzeit nicht möglich.
Häufige Fragen zur Zeiterfassung in Schweiz
Die Regeln nach ArG und was sie für Ihren Betrieb bedeuten.
Modus 1 ist die vollständige Erfassung und der Standardfall. Modus 2 nach Art. 73b ArGV 1 ist die vereinfachte Erfassung auf das Tagestotal. Modus 3 nach Art. 73a ArGV 1 ist der vollständige Verzicht auf die Erfassung. Modus 2 und 3 sind an enge Bedingungen geknüpft.
Ja. Die vereinfachte Erfassung braucht nie einen GAV, den verlangt nur der Verzicht nach Modus 3. Voraussetzung ist, dass die Person ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzt, und eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung der Branche oder des Betriebs oder, wo keine besteht, der Mehrheit der Beschäftigten des Betriebs. In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten lässt sie sich auch individuell schriftlich mit jeder beschäftigten Person vereinbaren, samt jährlichem Gespräch über die Arbeitsbelastung.
Überzeit sind Stunden über der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden. Dafür gilt ein zwingender Zuschlag von mindestens 25 Prozent (für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels erst über 60 Stunden im Kalenderjahr), und die Kompensation in Freizeit setzt das Einverständnis der beschäftigten Person voraus. Überstunden nach OR Art. 321c sind Stunden über der vertraglich vereinbarten Zeit, aber noch innerhalb der gesetzlichen Grenze. Hier ist die Regelung vertraglich flexibel.
Mindestens fünf Jahre, nach Art. 73 ArGV 1. Den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden, etwa dem SECO und den kantonalen Arbeitsinspektoraten, sind die Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten (Art. 46 ArG).
Gruppe A umfasst Industriebetriebe, Büroangestellte, technisches Personal und Verkaufspersonal in Grossbetrieben, mit einer Wochenhöchstarbeitszeit von 45 Stunden. Gruppe B umfasst alle übrigen, etwa kleines Gewerbe, Gastronomie und Handwerk, mit 50 Stunden. Die Einstufung erfolgt nach Betriebs- und Tätigkeitsart.
Ja. Telework am Sonntag gilt als Sonntagsarbeit und braucht dieselbe Bewilligungsgrundlage wie Arbeit im Betrieb.
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