Die Schweiz ist nicht in der EU, ihr Arbeitszeitrecht ist mit der Richtlinie aber weitgehend kompatibel. Das Arbeitsgesetz (ArG) von 1964 setzt wöchentliche Höchstgrenzen von 45 oder 50 Stunden, je nach Beschäftigtenkategorie, mit täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, Pausen und einer Schweizer Besonderheit: drei Modi der Arbeitszeiterfassung, einschließlich einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung, die seit 2016 Brennpunkt von Verhandlungen ist.
Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Grenzen des ArG, die drei Erfassungsmodi (vollständig, vereinfacht, Verzicht) und wann jeder zulässig ist.
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Kurzübersicht
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wöchentliche Höchstarbeitszeit (Industrie, Büro, technisches Personal, Detailhandel in Grossbetrieben) | 45 Stunden | Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG |
| Wöchentliche Höchstarbeitszeit (übrige Arbeitnehmende) | 50 Stunden | Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG |
| Tägliche Spannweite | 14 Stunden inkl. Pausen | Art. 10 ArG |
| Tägliche Ruhezeit | 11 Stunden zusammenhängend | Art. 15a ArG |
| Wöchentliche Ruhezeit | Sonntag (mit Ausnahmen) | Art. 18 ArG |
| Pausen | 15 Min nach 5,5h, 30 Min nach 7h, 60 Min nach 9h | Art. 15 ArG |
| Mindesturlaub | 4 Wochen (5 für unter 20-Jährige) | OR Art. 329a |
| Aufbewahrungsfrist | 5 Jahre | Art. 73 ArGV 1 |
Die zweistufige Wochengrenze
Art. 9 Abs. 1 teilt die Schweizer Beschäftigten in zwei Gruppen:
- Gruppe A (45 Stunden): Industriebetriebe, Büroangestellte, technisches und anderes Salariat sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben
- Gruppe B (50 Stunden): alle übrigen (kleines Gewerbe, Gastronomie, Landwirtschaft usw.)
Die meisten Wissensarbeitenden gehören zur Gruppe A. Gastronomie und Handwerk liegen typischerweise in Gruppe B.
Die Höchstgrenze ist kein Durchschnitt, sondern eine harte Wochengrenze. Dauerhafte Überschreitung kann nur durch formelle Überstundenregelungen mit strengen Bedingungen ausgeglichen werden.
Mehrarbeit: Zwei verschiedene Begriffe
Das Schweizer Recht unterscheidet zwei rechtlich getrennte Arten von Mehrarbeit: die gesetzliche Überzeit und die vertragliche Überstunden.
Art. 12/13: Überzeit (gesetzliche Mehrarbeit)
Stunden über der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit (45 oder 50) sind Überzeit und unterliegen den zwingenden Regeln der Art. 12 und 13 ArG, mit jährlichen Obergrenzen:
- Höchstens 170 Stunden pro Jahr in Gruppe A (45-Stunden-Woche)
- Höchstens 140 Stunden pro Jahr in Gruppe B (50-Stunden-Woche)
Bei Überzeit ist ein Zuschlag von 25 Prozent zwingend und kann nicht wegbedungen werden. Der Ersatz durch gleich lange Kompensation in Freizeit (1:1) ist nur mit Einverständnis der beschäftigten Person zulässig; der Arbeitgeber kann diese Wahl nicht einseitig vorgeben.
OR Art. 321c: Überstunden (vertragliche Mehrarbeit)
Stunden über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, aber noch innerhalb der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit, sind Überstunden nach Obligationenrecht (OR) Art. 321c. Anders als bei der Überzeit ist diese Regelung vertraglich flexibel: Der 25-Prozent-Zuschlag kann wegbedungen oder die Kompensation in Freizeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Ruhezeiten (Art. 15, 15a, 18)
- Tägliche Ruhezeit: 11 zusammenhängende Stunden
- Wöchentliche Ruhezeit: üblicherweise Sonntag; kantonale und sektorale Ausnahmen für Gastronomie, Verkehr, Gesundheit
- Spannweite: Gesamttagesanwesenheit inkl. Pausen darf 14 Stunden nicht überschreiten
Die Sonntagsruhe wird in der Schweiz strenger gehandhabt als in weiten Teilen der EU. Sonntagsbewilligungen erteilen die kantonalen Behörden und nur in definierten Fällen.
Pausen (Art. 15)
Drei Stufen:
- 15 Minuten nach 5,5 Stunden Arbeit
- 30 Minuten nach 7 Stunden
- 60 Minuten nach 9 Stunden
Die Pause muss eine echte Unterbrechung sein. Die 60-Minuten-Pause für sehr lange Tage ist im europäischen Vergleich ungewöhnlich; sie reflektiert Schweizer Praxis in Branchen mit zweischichtigen Tagen.
Die drei Erfassungsmodi
Das ist das Eigentümliche am Schweizer Recht: nicht eine Aufzeichnungspflicht, sondern drei.
Modus 1: Vollständige Erfassung (Standard)
Der Standardfall. Der Arbeitgeber erfasst pro Beschäftigte und pro Tag:
- Beginn und Ende der Arbeitszeit
- Pausen (Beginn und Ende jeder)
- Tagestotal
- Wochentotal
- Geleistete Überstunden
Aufzeichnungen werden mindestens 5 Jahre aufbewahrt (Art. 73 ArGV 1). Sie stehen auf Verlangen Beschäftigten, deren Vertretungen sowie SECO/kantonalen Arbeitsinspektoraten zur Verfügung.
Modus 2: Vereinfachte Erfassung (Art. 73b ArGV 1)
Seit 2016 zulässig, unter Bedingungen:
- Die Beschäftigte gestaltet ihre Arbeitszeit zu mehr als der Hälfte selbständig
- Es besteht eine Grundlage für die vereinfachte Erfassung. In Betrieben mit 50 oder mehr Beschäftigten erfordert dies einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der sie ausdrücklich erlaubt; in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten kann sie stattdessen individuell schriftlich mit der beschäftigten Person vereinbart werden, samt einem jährlichen Jahresendgespräch über die Arbeitsbelastung
- Die Beschäftigte stimmt schriftlich zu
- Die vereinfachte Erfassung erfasst weiterhin das Tagestotal der Arbeitszeit, nicht nur Monatssummen
Eine typische Wissensarbeitende mit flexiblen Stunden kann in Modus 2 wechseln, entweder über einen GAV oder, in einem kleineren Betrieb, über eine individuelle schriftliche Vereinbarung. Die Aufzeichnung reduziert sich auf das Tagestotal; Pausen müssen nicht mehr separat protokolliert werden.
Modus 3: Verzicht (Art. 73a ArGV 1)
Noch enger:
- Bruttolohn mindestens CHF 120.000 pro Jahr (Stand 2024, indexiert)
- Substantielle eigene Entscheidungsbefugnis
- Ein GAV erlaubt den Verzicht ausdrücklich
- Schriftliche Zustimmung der Beschäftigten
Modus 3 ist die schweizerische Annäherung an das EU-Opt-out. Er betrifft einen schmalen Bereich von Führungspositionen und bleibt umstritten.
Laufende Reformdiskussion
Die Flexibilisierung der Arbeitszeiterfassung, einschliesslich der Frage, ob der Verzicht (Modus 3) auf einen breiteren Kreis autonomer Beschäftigter ausgeweitet werden soll, bleibt in der Schweiz politisch in Diskussion. Arbeitgeber sollten Änderungen im Auge behalten, sich aber an den aktuell geltenden Regeln orientieren.
Sondergruppen
Jugendliche (ArGV 5)
Beschäftigte unter 18 fallen unter eine eigene Verordnung:
- 9 Stunden täglich, 45 wöchentlich
- 12 Stunden tägliche Ruhezeit
- 30-Minuten-Pause nach 5 Stunden
- Nachtarbeitsverbot (mit engen Ausnahmen für die Berufsbildung)
Schwangere
Schwangere können Stunden über 9 pro Tag und 45 pro Woche ablehnen. Konkrete Ruhe- und Gefährdungsbeurteilungspflichten gelten.
Leitende Stellung
Eine echte leitende Stellung (Personen mit Entscheidungsbefugnis auf Geschäftsleitungsebene) kann nach Art. 3 ArG vollständig aus dem Anwendungsbereich fallen. Eng definiert.
Inspektion und Strafen
Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) überwacht auf Bundesebene. Die kantonalen Arbeitsinspektorate (z.B. AWA Zürich, OCIRT Genf) führen die meisten Inspektionen durch.
Strafen nach Art. 59 ArG:
| Verstoss | Strafe |
|---|---|
| Fahrlässiger Verstoss gegen Arbeitszeitvorschriften | Busse bis CHF 5.000 |
| Vorsätzlicher Verstoss | Busse bis CHF 50.000, in schweren Fällen Freiheitsstrafe |
| Wiederholt oder schwer | höhere Bussen, mögliche Betriebsbeschränkungen |
Kantonale Behörden können zusätzlich administrative Massnahmen verfügen (z.B. Entzug von Sonntagsbewilligungen), die den Betrieb stärker treffen als die Busse.
Häufige Befunde:
- Sonntagsarbeit ohne Bewilligung
- Gruppe-A-Beschäftigte fälschlich als Gruppe B eingestuft (zur Nutzung der 50-Stunden-Grenze)
- Modus 2 ohne gültige Grundlage angewandt (kein GAV in grösseren Betrieben oder keine individuelle schriftliche Vereinbarung in Betrieben unter 50 Beschäftigten)
- Modus 3 unter der Einkommensschwelle
Praktische Compliance-Liste
- Jede Beschäftigte korrekt in Gruppe A oder B einordnen. Fehleinordnung ist ein häufiger, teurer Fehler.
- Den passenden Erfassungsmodus wählen. Standardmässig Modus 1, sofern nicht die Bedingungen für 2 oder 3 klar erfüllt sind.
- Modus-Wahl dokumentieren. Schriftliche jährliche Zustimmung für Modus 2 oder 3.
- Sonntagsruhe planen. Sonntagsarbeit ist bewilligungspflichtig; nicht stillschweigend annehmen.
- 11-Stunden-Ruhezeit und 14-Stunden-Spannweite einhalten. Harte Grenzen.
- 5 Jahre aufbewahren. Art. 73 ArGV 1 ist nicht verhandelbar.
Häufige Fragen
Sind Führungskräfte ausgenommen? Nur jene mit echter Autonomie und Geschäftsleitungs-äquivalenter Befugnis. Mittlere Führungskräfte nicht.
Modus 2 ohne GAV möglich? Ja, in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten. Dort kann die vereinfachte Erfassung individuell schriftlich mit jeder beschäftigten Person vereinbart werden (samt jährlichem Jahresendgespräch über die Arbeitsbelastung). Ein GAV, der die vereinfachte Erfassung ausdrücklich zulässt, ist nur in Betrieben mit 50 oder mehr Beschäftigten erforderlich.
Gilt Sonntagsruhe für Telework? Ja. Telework am Sonntag gilt als Sonntagsarbeit und braucht dieselbe Bewilligungsgrundlage.
Was unterscheidet Gruppe A und B? Gruppe A (Industrie, Büro, Technik, Detailhandel in Grossbetrieben) hat 45 Stunden Obergrenze; Gruppe B 50. Die Einstufung erfolgt nach Betriebs- und Tätigkeitsart, nicht nach Wunsch der Beschäftigten.
Sind Feiertage separat von den 4 Wochen Urlaub? Ja. Die Schweiz hat 1 Bundesfeiertag (1. August) plus 8 bis 12 kantonale Feiertage. Sie sind getrennt vom 4-Wochen-Mindesturlaub.
Zusammenfassung
- Das Arbeitsgesetz setzt 45 Stunden Obergrenze für Büro- und Industriearbeitende, 50 für andere
- Drei Erfassungsmodi: vollständig (Standard), vereinfacht (Modus 2, per GAV oder, in Betrieben unter 50 Beschäftigten, per individueller schriftlicher Vereinbarung), Verzicht (Modus 3, ab CHF 120k mit GAV)
- 11 Stunden tägliche Ruhezeit, Sonntagsruhe mit kantonalen Ausnahmen
- Pausen gestaffelt mit 15/30/60 Minuten
- Jährliche Überzeitobergrenze 170h (Gruppe A) oder 140h (Gruppe B)
- SECO und kantonale Inspektorate setzen durch; Bussen bis CHF 50.000 bei Vorsatz
Quellen
- Arbeitsgesetz (ArG) auf fedlex.admin.ch
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
- SECO Informationen zur Arbeitszeit
- Obligationenrecht Art. 321c auf fedlex.admin.ch
Wie geht es weiter
- Das Arbeitszeitgesetz und die Pflicht zur Zeiterfassung für den deutschen DACH-Nachbarn
- Österreich Arbeitszeitgesetz: Aufzeichnungspflicht 2026 für die österreichische Schwester
- Die EU-Arbeitszeitrichtlinie erklärt als Kontext, wovon sich die Schweiz bewusst unterscheidet