Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) gibt es seit 1969. Eine umstrittene Reform 2018 hob die täglichen und wöchentlichen Höchstgrenzen (von 10/50 auf 12/60) und erweiterte den Spielraum der Arbeitgeber, ohne die Grundlinie 8/40 anzutasten. Das Ergebnis ist ein Zwei-Schichten-System: normale Arbeitswoche und außerordentliche Höchstgrenze, mit Kollektivverträgen, die in der Praxis das meiste regeln.
Dieser Beitrag erklärt, was das AZG heute verlangt, wie die Reform 2018 die Obergrenzen verschoben hat, wie die Aufzeichnungspflicht nach § 26 aussieht und wie die Arbeitsinspektion durchsetzt.
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Kurzübersicht
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Normalarbeitszeit täglich | 8 Stunden | § 3 Abs. 1 AZG |
| Normalarbeitszeit wöchentlich | 40 Stunden | § 3 Abs. 1 AZG |
| Höchstarbeitszeit täglich | 12 Stunden (10 Standard, 12 ausnahmsweise) | § 9 AZG |
| Höchstarbeitszeit wöchentlich | 60 Stunden (50 Standard, 60 ausnahmsweise) | § 9 AZG |
| Tägliche Ruhezeit | 11 Stunden zusammenhängend | § 12 AZG |
| Wöchentliche Ruhezeit | 36 Stunden zusammenhängend | § 3 ARG |
| Ruhepause | 30 Minuten nach 6 Stunden | § 11 AZG |
| Mindesturlaub | 5 Wochen (25 Werktage), ab 25 Dienstjahren 6 Wochen | Urlaubsgesetz |
| Aufbewahrungsfrist Aufzeichnungen | Mindestens 1 Jahr (24 Monate für Lenker, 2 Jahre für Jugendliche) | § 26 AZG |
Das Zwei-Schichten-System
Die Grundlinie (§ 3)
8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, dieselbe Zahl seit 1975. Die meisten Kollektivverträge senken das weiter: Metallindustrie 38,5; Banken und Versicherungen 38; einige Dienstleistungsbranchen 37 Stunden.
Alles über der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit sind Überstunden. Standardzuschlag 50 Prozent, mehr an Sonntagen und in der Nacht.
Die außerordentliche Obergrenze (§ 9)
Die Reform 2018 hob die absoluten Höchstgrenzen:
- Täglich: 12 Stunden (vorher 10)
- Wöchentlich: 60 Stunden (vorher 50)
Die 12/60-Grenze ist kein regulärer Betriebspunkt, sondern die rechtliche Obergrenze. Übliche Überstundenarrangements bleiben bei 10/50; die 12/60-Werte greifen nur in Ausnahmefällen.
Beschäftigte dürfen Überstunden über 10 Tages- oder 50 Wochenstunden ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteil ablehnen.
Ruhezeiten
Tägliche Ruhezeit (§ 12)
11 zusammenhängende Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Harter Boden, keine Durchschnittsrechnung.
Wöchentliche Ruhezeit
Geregelt im Arbeitsruhegesetz (ARG), nicht im AZG. 36 zusammenhängende Stunden einschließlich eines Sonntags, außer in definierten Branchen (Gastronomie, Gesundheitswesen, Verkehr, Sicherheit), in denen eine Ersatzruhe gewährt wird.
Ruhepausen (§ 11)
30 Minuten Ruhepause nach 6 Stunden Arbeit. Teilbar in zwei 15-Minuten-Pausen oder drei 10-Minuten-Pausen, wenn der Kollektivvertrag das vorsieht.
§ 26: Die Aufzeichnungspflicht
Das ist das Herzstück des AZG für die Zeiterfassung. § 26 verlangt, dass Arbeitgeber je Beschäftigte:n und je Tag Aufzeichnungen führen über:
- Beginn und Ende der Arbeitszeit
- Ruhepausen, einschließlich deren Beginn und Ende
- Art der Arbeitszeit (Normalarbeitszeit, Überstunde, Sonntagsarbeit usw.)
Die Aufzeichnungen müssen:
- pro Beschäftigte:r und pro Tag geführt werden
- der Beschäftigten auf Verlangen zur Verfügung stehen
- der Arbeitsinspektion auf Verlangen vorgelegt werden
- mindestens 1 Jahr aufbewahrt werden (24 Monate für Lenker, 2 Jahre für Jugendliche)
Die Aufzeichnungen können auf Papier oder elektronisch erfolgen. Elektronische Systeme müssen manipulationssicher sein; die Arbeitsinspektion beanstandet einfache Excel-Dateien, die jede:r ohne Spur ändern kann.
Vereinfachte Aufzeichnung
§ 26 Abs. 3 erlaubt eine vereinfachte Aufzeichnung für Beschäftigte mit regelmäßiger Arbeitszeit: Der Arbeitgeber dokumentiert die Normalarbeitszeit einmalig und erfasst nur Abweichungen. Funktioniert nur, wenn die Arbeitszeit tatsächlich nicht variiert.
Nach dem CCOO-Urteil 2019 wurde diskutiert, ob die vereinfachte Aufzeichnung weiterhin EU-konform ist. Bis 2026 hat keine formelle Entscheidung die Vereinfachung aufgehoben, die Arbeitsinspektion hat aber ihren Begriff von "regelmäßiger Arbeitszeit" verschärft. Beschäftigte mit Gleitzeit, Telearbeit oder im Homeoffice können die vereinfachte Aufzeichnung in der Praxis nicht nutzen.
Sondergruppen
Jugendliche (KJBG)
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) regelt Beschäftigte unter 18:
- 8 Stunden täglich, 40 wöchentlich
- 12 Stunden tägliche Ruhezeit
- Pflichtpause von 30 Minuten nach 4,5 Stunden
- Nachtarbeitsverbot (mit engen Ausnahmen für Lehrlinge)
Schwangere (MSchG)
Das Mutterschutzgesetz begrenzt Schwangere auf 9 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Überstunden, Sonntags- und Nachtarbeit verboten. Konkrete Gefährdungsbeurteilungspflicht des Arbeitgebers.
Leitende Angestellte (§ 1)
Leitende Angestellte mit autonomer Entscheidungskompetenz sind von den Arbeitszeitgrenzen ausgenommen, nicht jedoch von der Aufzeichnungspflicht. Die österreichische Definition ist enger als die deutsche; in der Praxis erfüllen nur Vorstandsmitglieder und direkte Berichterstattende des Vorstands die Kriterien zuverlässig.
All-in-Verträge
Eine in Österreich übliche Vereinbarung: Der Vertrag nennt ein höheres Bruttogehalt, eine Klausel besagt, dass damit alle Überstunden abgegolten seien. § 9 Angestelltengesetz lässt das zu, unter Bedingungen:
- Das Grundgehalt muss den kollektivvertraglichen Mindestsatz spürbar überschreiten
- Die "All-in"-Summe muss die tatsächlich geleisteten Überstunden abdecken, andernfalls schuldet der Arbeitgeber zum Jahresende eine Nachzahlung (Deckungsprüfung)
- Die Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG bleibt bestehen; die All-in-Klausel ersetzt nicht das Überstunden-Logbuch
In der Praxis sind Deckungsprüfungs-Streitigkeiten häufig. Arbeitgeber ohne saubere Aufzeichnungen können sich nicht gegen die Forderungen von Beschäftigten verteidigen, das All-in-Gehalt habe nicht ausgereicht.
Inspektion und Strafen
Die Arbeitsinspektion (im Zentral-Arbeitsinspektorat des Arbeitsministeriums) setzt durch. Strafen nach § 28 AZG:
| Verstoß | Strafe |
|---|---|
| Standardverstoß gegen Arbeitszeit oder Ruhezeit | 72 bis 1.815 EUR pro Beschäftigte:r |
| Wiederholungsfall | 145 bis 1.815 EUR pro Beschäftigte:r |
| Fehlende oder unvollständige § 26-Aufzeichnungen | 72 bis 1.815 EUR pro Beschäftigte:r |
| Wiederholungsfall nach den höheren Strafsätzen | bis 3.600 EUR pro Beschäftigte:r |
Strafen pro Beschäftigte:r und pro Verstoß. Ein Betrieb mit 50 Beschäftigten, dessen § 26-Aufzeichnungen fehlen, kann insgesamt 90.000 EUR Strafe und mehr riskieren.
Die Arbeitsinspektion veröffentlicht jährliche Statistiken. Der Tätigkeitsbericht 2023 verzeichnet 52.253 Kontrollen und 101.923 dokumentierte Übertretungen, von denen 1.171 zu Strafanzeigen führten.
Praktische Compliance-Liste
- § 26-Aufzeichnungen täglich führen. Pro Beschäftigte:r, pro Tag, mit Beginn, Ende und Pausen.
- Vollständige Aufzeichnungen bei flexiblen Beschäftigten. Die vereinfachte Aufzeichnung ist zunehmend schwer zu verteidigen; Flexibilität bedeutet vollständige Aufzeichnung.
- Überstunden explizit dokumentieren. Nicht nur Stunden, sondern Anlass: angeordnet, freiwillig, Notfall.
- Deckungsprüfung bei All-in-Verträgen jährlich. Zum Jahresende Ist-Überstunden mit der All-in-Abdeckung vergleichen.
- Aufbewahrung mindestens 1 Jahr, sicherheitshalber 7 Jahre. § 26 verlangt mindestens 1 Jahr; 7 Jahre erfüllen die getrennte steuer- und lohnrechtliche Aufbewahrungspflicht (BAO).
- 11-Stunden-Ruhezeit einplanen. Besonders nach einem 10- bis 12-Stunden-Tag.
Häufige Fragen
Ist der 12-Stunden-Tag jetzt Standard? Nein. Die 12-Stunden-Grenze ist außerordentlich. Standardpunkt sind 8 bis 10 Stunden.
Kann ich Überstunden über 10 Stunden ablehnen? Ja. Beschäftigte können Überstunden über 10 Tagesstunden und 50 Wochenstunden ohne Nachteil ablehnen.
Gilt die vereinfachte Aufzeichnung für Telework? Die Arbeitsinspektion behandelt Telework in der Leitlinie 2023 als variable Arbeit und verlangt vollständige Aufzeichnungen.
Gibt es Branchenregeln? Mehrere Branchen haben Sonderbestimmungen: Gesundheit, Verkehr, Gastronomie. Den jeweiligen Kollektivvertrag prüfen.
Was, wenn die Person leitende Angestellte ist? Die Aufzeichnungspflicht nach § 26 gilt weiter. Nur die Arbeitszeitgrenzen entfallen für echte leitende Angestellte.
Zusammenfassung
- AZG legt 8/40 als Grundlinie fest, Kollektivverträge senken häufig
- Reform 2018 hob die Höchstgrenze auf 12/60 (ausnahmsweise)
- Tägliche Ruhezeit 11 Stunden, wöchentliche 36 Stunden (überwiegend Sonntag)
- § 26 verlangt tägliche Aufzeichnungen pro Beschäftigte:r
- Vereinfachte Aufzeichnung existiert, ist für Flexible aber schwer zu halten
- Arbeitsinspektion setzt durch; Strafen pro Beschäftigte:r und pro Verstoß
- All-in-Verträge zulässig, jährliche Deckungsprüfung erforderlich
Quellen
- Arbeitszeitgesetz (AZG) auf ris.bka.gv.at
- Arbeitsruhegesetz (ARG) auf ris.bka.gv.at
- Arbeitsinspektion: Statistiken und Leitlinien
- Mutterschutzgesetz, KJBG, Angestelltengesetz relevante Stellen
Wie geht es weiter
- Das Arbeitszeitgesetz und die Pflicht zur Zeiterfassung für die deutsche Schwester-Regelung
- Die Schweizer Arbeitsgesetz-Regeln zur Arbeitszeit als drittes DACH-Land
- Die EU-Arbeitszeitrichtlinie erklärt für den europäischen Rahmen